Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbindung mit einer Flüssiggas-Versorgungsanlage
1. Geltung
- 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen.
- 2. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Allgemeines
- 1. Der Kunde wird den mietweise/leihweise zur Verfügung gestellten (im Eigentum von WESTFA stehenden) Flüssiggastank sorgfältig behandeln und Bedienungsanweisungen der WESTFA stets beachten. Änderungen am Tank und dessen Aufstellbedingungen dürfen nur von WESTFA vorgenommen oder mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veranlasst werden. Der Kunde haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Flüssiggas-Tank oder den Armaturen entstehen.
- 2. Für den Fall, dass das mit WESTFAGAS versorgte Objekt Dritten übertragen oder überlassen wird, wird der Kunde seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Dritten übertragen. Die Übertragung wird erst nach schriftlicher Zustimmung durch WESTFA wirksam.
- 3. Der Kunde gewährt den Beauftragten der WESTFA Zugang zu dem Flüssiggastank zu allen, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Zwecken, insbesondere zum Zwecke der Befüllung als auch zur Durchführung bzw. Überprüfung von Wartungsarbeiten innerhalb der normalen Geschäftszeiten. WESTFA behält sich vor, bei nicht ordnungsgemäßer Beschaffenheit der Flüssiggas-Versorgungsanlage die Belieferung abzulehnen. Für die Belieferung gewährleistet der Kunde die Zufahrt für die von der WESTFA eingesetzten TKW (Länge bis zu 9 Meter, Breite bis zu 2,80 Meter, Fahrhöhe bis zu 3,60 Meter, Gewicht bis zu 26 to). Kosten für Fehlfahrten aufgrund unzureichender und/oder rechtlich eingeschränkt nutzbarer Anfahrtmöglichkeiten (siehe auch Ziffer 3.2) ohne vorherige Mitteilung gehen zu Lasten des Kunden. WESTFA haftet nicht für Beschädigungen von unzureichende befestigten oder anderweitig nicht den Spezifikationen der TKW, siehe vorstehend, genügender, vom Kunden zur Nutzung bei Belieferung freigegebener Zuwegungen. Einschränkungen bei der Belieferung sind durch den Kunden vorab anzuzeigen, siehe auch Ziffer 3.2.
- 4. Die zweckentfremdete Verwendung des mietweise/leihweise zur Verfügung gestellten (im Eigentum von WESTFA stehenden) Flüssiggastanks ist unzulässig. Für jede zweckentfremdete Verwendung – insbesondere die Befüllung mit Flüssiggas durch einen anderen Lieferanten als WESTFA oder von ihr Beauftragten – gilt eine, von WESTFA der Höhe nach, nach billigem Ermessen zu bestimmende, im Streitfall durch das jeweils zuständige Amtsgericht zu überprüfende Vertragsstrafe als vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.
- 5. Endet der Vertrag – gleich aus welchem Grund (ausgenommen sind Vertragsbeendigungen aufgrund einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Kunden, wenn der Kündigungsgrund aus einem vertragswidrigem Fehlverhalten WESTFAs resultiert) – gibt der Kunde die mietweise/leihweise zur Verfügung gestellte (im Eigentum von WESTFA stehende) Flüssiggasversorgungsanlage (Flüssiggasbehälter, Flüssiggaszähler, Rohrleitungen, usw.) in ordnungsgemäßen Zustand an WESTFA an dem, dem Wohnsitz des Kunden nächstgelegenen Behälterlagerstandort WESTFAs zurück. Eine Rückgabe ist aufgrund der Einrichtungen der einzelnen Standorte (teilweise Standorte mit kaufmännischen Schwerpunkt ohne Behälter(lager)umschlag), sowie logistischer Kapazitäten (Lagerung und Weitertransport zur Aufbereitung oder Neudistribution) nur an den, als Behälterlager gekennzeichneten Standorten möglich. So erfolgt die Bereitstellung/ Auslieferung der Behälter bei Vertragsbeginn auch nur von diesen Standorten aus. WESTFA unterhält Kooperationen mit Behälterspediteuren um die Standortdichte für die Rückführung zu erhöhen. Eine Liste der Behälterlagerstandorte kann bei WESTFA angefragt werden. Auf Anfrage des Kunden teilt WESTFA den nächstgelegenen Standort mit. Die Parteien sind sich einig, dass es sich insoweit um eine Bringschuld des Kunden handelt, die am Geschäftssitz der WESTFA zu erbringen ist. Der Kunde kann sich zur Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung eines Fachunternehmens bedienen um den sach- und fachgerechten Abbau, sowie Rücktransport zu gewährleisten. WESTFA behält sich ausdrücklich vor, sollte die Anlage bei Ausbau- und Transport durch den Kunden oder einen, vom Kunden beauftragten Dritten, beschädigt werden, die entstandenen Schäden beim Kunden geltend zu machen. Bei Rückführung durch den Kunden hat dieser die WESTFA für die Überprüfung des Tanks bei Anlieferung im Lager entstehenden Kosten im angemessenen Umfange zu tragen. Auf Anfrage teilt WESTFA die jeweils für die Rückführung anfallenden Kosten mit. Ebenfalls auf Anfrage und unter Vorbehalt der Verfügbarkeit kann die Rückführung der Anlage auch über WESTFA beauftragt werden. Der Kunde hat WESTFA, da es sich um eine originäre Verpflichtung des Kunden handelt, für diesen Fall alle, mit dem Abbau und Rücktransport der Flüssiggasanlage entstehenden Kosten zu erstatten. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für das Absaugen von Restflüssiggas im Behälter, erforderliche Erdarbeiten zur Freilegung bei (semi-) erdgedeckten Behältern, die durch den Rücktransport entstehende Speditionskosten inkl. solcher Kosten die für den notwendigen Einsatz besonderer Ausrüstung (bspw. eines Fahrzeuges mit besonders langen Kranauslieger oder einer Transportraupe), sowie die Kosten für die Zugänglich machung des Behälters (so z.B. der Rückschnitt von Bewuchs, oder aber der Rückbau von baulichen Hindernissen), entstehen. Die konkreten Kosten im Einzelfall sind abhängig von der Art und dem Standort des Behälters und werden von WESTFA auf Anfrage mitgeteilt. WESTFA ist nicht verpflichtet den ursprünglichen Zustand des Grundstückes nach Abbau wiederherzustellen. Das Angebot der Rückführung durch WESTFA bezieht sich nur auf Standardbetonplatten (Untergrund oberirdischer Flüssiggastanks), wie diese von WESTFA oder anderen Anbietern zur Verfügung gestellt werden. Selbstgegossene oder von der Norm abweichende Betonplatten werden aufgrund des besonderen Transportaufwands nur dann zurückgeführt, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
- 6. WESTFA hat für alle Tätigkeiten als Flüssiggasversorgungsunternehmen eine umfassende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Damit ist die gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten versichert. Eine Nichtbeachtung von versicherungstechnischen Vorschriften, insbesondere Betankung oder sonstige Einwirkung durch Unberechtigte, kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
- 7. Personenbezogene Daten des Kunden werden durch WESTFA gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (derzeit Datenschutzgrundverordnung – VO EU 2016/679, sowie Bundesdatenschutzgesetz 2018) verarbeitet. Wir verweisen insoweit auf die gesonderte Datenschutzerklärung.
3. Preise
- 1. Unsere Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – ab Werk bzw. ab Raffinerie oder Lager zuzüglich Fracht, Gefahrgut-, Mautaufschlag sowie Energiepauschale. Mit dem Gefahrgut- Zuschlag werden die, für die besonderen Anforderungen an den Transport von Gefahrgut nach ADR und GGVSEB entstehenden Kosten im angemessenen Umfang an den Kunden weiterbelastet. Mit dem Mautaufschlag werden die auf mautpflichtigen Straßen und Autobahnen entstehenden Mautkosten in angemessenen Umfang an den Kunden weiterbelastet. Mit der Energiepauschale werden die gestiegenen Energiekosten der Logistik, darunter die des Straßentransportes, weiterbelastet. Die aktuelle Höhe der Aufschläge wird bei der Bestellung von Flüssiggas mitgeteilt.
- 2. Der Kunde hat auf etwaige öffentliche oder private Zufahrts- oder Nutzungsbeschränkungen der Zuwegungen zur Lieferanschrift im Vorfeld der Belieferung hinzuweisen. Zusatzkosten, die durch die für die Anfahrt des TKW im Rahmen der beauftragten Belieferung notwendige Erwirkung von (Einzel-) Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO (z.B. Aufgrund gewichtsbeschränkter Zuwegungen) für Zuwegungen/ Straßen und Gebühren für die Sondernutzung (z.B. erhoben durch den jeweiligen Träger der Straßenbaulast) dieser Zuwegungen/Straßen entstehen, sind zuzüglich eines angemessenen Aufschlag für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Beantragung durch den Kunden zu tragen. Da die Gebühren je nach zuständiger Behörde/Gemeinde abweichen können, können diese im Vorfeld nicht abschließend beziffert werden. Der Kunde kann diese jedoch bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eigenständig anfragen. Vgl. auch Ziffer 2.3.
- 3. Für die Berechnung sowie die Verzollung und Versteuerung ist das an der Lieferstelle durch Verwiegung und Vermessung ermittelte Gewicht, bei Anlieferung über geeichten Durchlaufzähler die durch diesen ermittelte Menge maßgebend. Geliefertes Flüssiggas wird am Tag der Belieferung, Tankmiete und Wartungspauschale jeweils einmal jährlich (derzeit am 01.07. des Jahres) für das gesamte Kalenderjahr (bei unterjährigem Vertragsabschluss für das Rumpfjahr) berechnet. Allen Preisen wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
- 4. Für den Fall das eine Anmahnung von Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, z.B. im Fall der nicht rechtzeitigen/ der Nichtbedienung, seitens WESTFA erforderlich wird, erhebt WESTFA angemessene Mahngebühren. Sollte im Rahmen eines vereinbarten SEPA-Lastschriftmandats eine Lastschrift an WESTFA zurückgegeben werden erhebt WESTFA Rücklastschriftgebühren in angemessener Höhe. Die Rücklastschrift oder Mahnung wird durch WESTFA nur berechnet, wenn das auslösende Ereignis vom Kunden zu vertreten ist. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn WESTFA einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges durch WESTFA bleibt unberührt.
- 5. Alle Preisangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sofern Steuern als Teil von Bruttoberträgen ausgewiesen werden handelt es sich stets um den derzeitigen Steuersatz, also den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Steuersatz. Maßgeblich für den Steueransatz ist jedoch der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Zur Anwendung gelangt daher stets der dann gültige Steuersatz, unabhängig davon, was im Vertragswerk ausgewiesen wird. Der Ansatz der bei Leistungserbringung gültige Steuersatz gilt als zwischen den Parteien vereinbart.
4. Zahlungsbedingungen
- 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
- 2. Bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des Verzugszinssatzes. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- 3. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- 4. Bei Zahlungsschwierigkeiten (z.B. in Form von Rückgabe von vereinbarten Lastschriften) oder unsicherer Vermögenslage des Auftraggebers kann WESTFA, unabhängig von einer etwaigen anderen Zahlungsabrede zwischen den Parteien, Vorauszahlung für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen.
- 5. Die Barzahlung offener Forderungen in den Geschäftsräumlichkeiten der WESTFA ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die Möglichkeit zur Barzahlung ausnahmsweise eingeräumt wird hat der Kunde die WESTFA durch die Bareinzahlung – unabhängig von der Höhe des tatsächlich eingezahlten Betrages – entstehenden Mehrkosten (durch Verwaltungsaufwand und Bankgebühren) zu erstatten. Für die Abgeltung der mit der Einzahlung verbundenen Personalkosten, sowie der entstehenden Bankgebühren, gilt eine Pauschale von 20,00 € zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher MwSt. (derzeit 19 %, also 23,80 €) unabhängig vom tatsächlich eingezahlten Betrag als vereinbart. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
- 6. Die Parteien treffen eine Tilgungsbestimmung und vereinbaren, dass Zahlungen des Kunden – vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Absprachen – zunächst auf die ältesten, fälligen und offenen Forderungen WESTFA verrechnet werden. Die Tilgungsbestimmung geht etwaigen Tilgungsbestimmungen des Kunden i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB im Rahmen der Zahlungen, z.B. im Rahmen des Verwendungszweckes bei Überweisung, vor. Zahlungen können vor diesem Hintergrund nur dann als Vorkasseleistung des Kunden auf aktuelle Bestellungen gewertet werden, wenn alle fälligen Altforderungen ausgeglichen sind oder die Parteien eine abweichende Absprache treffen.
5. Liefer- und Leistungszeit
- 1.1. WESTFA ist durch entsprechende Vorsorge beim Bezug von Flüssiggas und in der Lagerhaltung bemüht, die langfristige Versorgung des Kunden sicherzustellen. Wird WESTFA jedoch durch höhere Gewalt oder durch sonstige unvorhersehbare Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs an der vertragsgemäßen Versorgung gehindert, so kann sie der Behinderung entsprechend die Lieferungen einschränken oder einstellen, ohne dadurch schadensersatzpflichtig zu werden. Die Einzelheiten regeln die folgenden Klauseln:
- 1.2. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass WESTFA daran hindert,
eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die
von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
(c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. - 1.3. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die WESTFA betreffen, sie
würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Pandemie (soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert- Koch-Institut oder von einer vergleichbar anerkannten Stelle eine entsprechendes Gefahrniveau festgelegt ist), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. - 1.4. WESTFA ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
- 2.1. Eine Vertragspartei ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verpflichtet, auch wenn die Ereignisse die Erfüllung schwieriger gemacht haben, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigterweise erwartet werden konnte.
- 2.2. Wenn eine Vertragspartei ungeachtet von Absatz 1 dieser Klausel nachweist, dass:
a) die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle, welches vernünftigerweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erwartet werden konnte; und dass
b) die Vertragspartei das Ereignis oder seine Folgen nicht in zumutbarer Weise hätte vermeiden oder überwinden können, sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Geltendmachung dieser Klausel alternative Vertragsbedingungen auszuhandeln, die eine angemessene Überwindung der Folgen des Ereignisses ermöglichen. - 2.3. Wenn Absatz 2 dieser Klausel Anwendung findet, die Parteien jedoch nicht in der Lage waren, alternative Vertragsbedingungen gemäß jenem Absatz zu vereinbaren, ist die Partei, die sich auf diese Klausel beruft, berechtigt, den Vertrag aufzulösen, kann aber nicht ohne die Zustimmung der anderen Partei eine Anpassung durch den Richter oder Schiedsrichter fordern.
- 3. Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert / geleistet sind, vom Vertrag zurücktreten.
- 4. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Liefer-/Leistungsverzuges richten sich nach Abschnitt 8 dieser Bedingungen.
6. Eigentumsvorbehalt
- 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- 2. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
- 3. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sachen des Bestellers als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Im Übrigen gilt das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- 4. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
- 5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zur Wegschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten erstellt werden.
7. Versand
- 1. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wir sind zur Prüfung der vom Besteller gestellten Transportmittel und Lagerbehälter auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen nicht verpflichtet.
- 2. Kesselwagen werden von uns ausschließlich für den Transport und eine 48-stündige Entleerungs- frist kostenlos zur Verfügung gestellt und dürfen vom Besteller weder weiterverwandt noch an- derweitig befüllt werden. Falls nichts anderes vereinbart, kann die Rückgabe an das von uns angegebene Auslieferungslager oder die Raffinerie unfrei erfolgen. Werden Kesselwagen nicht innerhalb der genannten Frist zurückgegeben, berechnen wir die üblichen Benutzungsgebühren. Standgelder und Anschlussgebühren am Empfangsort gehen zu Lasten des Bestellers.
- 3. Leihverpackungen sind an unser Lager zurückzuliefern. Sonstige Verpackungen nehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an unserem Lager zurück. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder eine eigene Entsorgung übernehmen wir nicht.
8. Gewährleistung
Für Mängel der Ware leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
- 1. Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
- 2. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
- 3. Für die Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
- 4. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
9. Haftungsbegrenzung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Zölle und Steuern
WESTFAGAS ist als „Brenngas“ steuerbegünstigt und darf nur für die Erzeugung von Wärme und Licht verwendet werden. Wenn es als „Treibgas“ oder „Autogas“ für motorische Zwecke bestimmt ist, muss es entsprechend höher besteuert von WESTFA bezogen werden.
- 1. Bei Bezug von zoll- und steuerbegünstigter Ware hat sich der Besteller vorher zu vergewissern, dass die Ware den Voraussetzungen für den von ihm gewünschten abgabenbegünstigten Bezug entspricht und – falls erforderlich – rechtzeitig die Erlaubnis hierfür vorzulegen bzw. nachzuweisen.
- 2. Ist es dem Besteller nicht möglich, die erforderliche Erlaubnis beizubringen oder wird die Erlaubnis widerrufen, so bleibt er zur Abnahme der gekauften Menge verpflichtet. Er hat auf unser Verlangen die Ware voll verzollt/versteuert zu beziehen.
- 3. Bei Lieferung von Zoll-/Steuergut, insbesondere in einem besonderen Zoll oder Steuerverkehr, ist der Besteller zu bestimmungsgemäßer Verwendung verpflichtet. Sollten uns im Falle bestim- mungswidriger Verwendung oder sonstiger Verletzung von Zoll-/Steuervorschriften durch den Besteller selbst, seine Abnehmer oder von ihm beauftragte Personen abgabenrechtliche Folgen treffen, so haftet uns der Besteller für die entsprechenden Beträge. Etwaige gegen uns ergehende Steuer- und Zollbescheide werden wir mit Rechtsmitteln angreifen, wobei uns der Besteller von allen uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten befreit.
11. Zusatzbedingungen für das Produkt biogenes Flüssiggas
- WESTFA stellt dem Kunden – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Absprachen – einmal jährlich Nachweise
über die Lieferung von biogenem Flüssiggas und dessen Herstellung aus nachwachsenden Rohstoffen
in Form von Zertifikaten zur Verfügung (BioLPG-Qualitätsnachweis). Die Zertifikate werden bis zum 31.01.
des Folgejahres in der vereinbarten Form (in Printform oder digital, z.B. als PDF) dem Kunden übersandt.
Die Zertifikate enthalten folgende Mindestangaben die für die Vorlage im Rahmen von Nachweispflichten im
Kontext des Gebäudeenergiegesetz (GEG, Stand 19.10.2023, BGBl. Nr. 280) nach Erkenntnis von WESTFA
ausreichend sind:
- Menge des gelieferten Produkts
- Lieferdatum
- Angaben zur Nachweisführung über ein Massenbilanzsystem - WESTFA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Zertifikate zu dem von dem Kunden angestrebten Einsatzzweck, so auch der Vorlage im Rahmen gesetzlicher Nachweispflichten geeignet sind. Die Nachweisführung über den Ursprung und die Verwendung des biogenen Flüssiggases, erfolgt durch ein Massenbilanzierungssystem. Eine physische Lieferung von biogenem Flüssiggas an den Kunden als Endabnehmer ist für die Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen der Nachweisführung nicht erforderlich, noch kann eine solche aufgrund der dezentralen Lagerstätten- und Dispositionsplanung WESTFAs zugesichert werden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Lieferung physischer Mengen von biogenem Flüssiggas. Die Lieferverpflichtungen seitens WESTFAs werden auch mit der Lieferung von (anteiligem) fossilem Flüssiggas erfüllt, soweit im Rahmen der Massenbilanzierung die bestellten biogenen Flüssiggasmengen dem Kunden zugeordnet und ihm hierüber Nachweise durch die vorbezeichneten Zertifikate zur Verfügung gestellt werden.
- Hinweise zu BioLPG ready Verträgen: Bei Bedarf und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von (logistischen) Kapazitäten kann der Kunde auch biogenes Flüssiggas zur Deckung seines Energiebedarfes beziehen (ggf. ist ein Nachfolgevertrag für den Bezug erforderlich).
12. Schlussbestimmungen
- 1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Niederlassung oder der Sitz des Bestellers. Ist dieser kein Kaufmann, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
- 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht).
- 3. Ergänzungen und/oder Änderungen bedürfen der beiderseitigen Schriftform.
- 4. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit die Vereinbarung oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen der Vereinbarung und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
- 5. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
13. Angebotsbedingungen
- 1. Geltungsbereich - Diese Bedingungen gelten für alle Angebote WESTFAs die unter Bezug auf diese Bedingungen abgegeben werden.
- 2. Rechtbindung - Angebote WESTFAs sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen, anderweitigen Zusage in Textform in Abweichung zu § 145 BGB freibleibend. Bei freibleibenden Angeboten behält sich WESTFA ausdrücklich vor die angebotenen Preise aufgrund geänderter preisbildender Faktoren wie bspw. Produkteinstandspreise, Material-, Personal- und Frachtkosten oder Belastungen wie Steuern und Abgaben, anzupassen, Angebotsbedingungen zu ändern respektive hinzuzufügen, oder von dem Angebot vollständig zurückzutreten. Sofern WESTFA sich durch eine abweichende Zusage ausdrücklich an den Angebotsinhalt gebunden hält, bezieht sich der Rechtsbindungswillen nur auf die angebotenen Konditionen unter der aufschiebenden Bedingung der Einigung über die zusätzlichen Abreden und Bedingungen, die die WESTFA Vertragsdokumente zu der Abwicklung des Vertragsverhältnisses und der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen enthalten. Die WESTFA Vertragsdokumente, die auf Ihre Angebotskonstellation Anwendung finden, können Sie bei Interesse bei WESTFA, dort über Ihren Ansprechpartner, zum Zwecke der Einsichtnahme anfordern. Die vorstehende Bindung besteht, in Konkretisierung zu § 147 Abs. 2 BGB, nur für die Dauer der von WESTFA im Angebot bezeichneten Bindungsfrist. Maßgeblich für das Vertragsverhältnis sind nur die Abreden, die Eingang in den Vertrag gefunden haben. Leistungen oder Leistungsmodalitäten, die im Rahmen der Angebotsphase durch WESTFA angeboten, aber durch die Parteien nicht ausdrücklich in den Vertrag mit aufgenommen wurden, gelten nicht als vereinbart und sind für die Vertragsbeziehung unbeachtlich.
- 3. Haftung - Angebote stellen nur eine Präsentation der Leistungen und Produkte der WESTFA durch den Berater, in dem, mit Ihnen abgestimmten Inhalt dar. Dabei basieren die, den Angeboten zugrunde gelegten Spezifikationen - sofern mit Ihnen nicht ausdrücklich in Textform abweichend vereinbart - auf Ihren Angaben zu der angefragten Leistung. WESTFA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit ihrer Angaben und infolge vor Vertragsschluss keine Haftung für die Geeignetheit der angebotenen Auswahl an Produkten und Dienstleistungen für die von Ihnen intendierten Zwecke. Beratungsleistungen erbringt WESTFA ausdrücklich nur, sofern diese gesondert vereinbart wurden. WESTFA verpflichtet sich ausschließlich zur Erbringung der, im Rahmen der finalen vertraglichen Abrede vereinbarten Leistungen.
- 4. Besonderer Aufwand bei der Angebotserstellung - Sind für die Erstellung von Angeboten zusätzliche Leistungen WESTFAs erforderlich, die über den üblichen Aufwand hinausgehen, behält sich WESTFA vor, das Angebot nur unter Zusage der Übernahme der insoweit entstehenden Kosten durch Sie zu erstellen. Die Parteien werden dann insoweit eine entsprechende, gesonderte Abrede, treffen.
